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abta Praxistag: Umgehen mit Bleisure, NDC & WHIM

Am 2. Oktober 2019 ging der zweite abta Praxistag im Austria Trend Hotel ZOO über die Bühne. In drei einstündigen Workshops wurden den rund 30 Teilnehmern in Impulsvorträgen interessante Themen mit Relevanz für ihre tägliche Travel Management Arbeit näher gebracht.

Im Anschluss an den jeweiligen Vortrag wurde dann eifrigst über die gängigen Praktiken in den diversen Unternehmen diskutiert. Durch den Praxistag führte Peter Tolinger, Managing Director Verkehrsbüro Business Touristik.

Was bei „Bleisure“ zu beachten ist

Der Praxistag begann mit dem Workshop „Bleisure“ – der modische Name für die Kombination aus Geschäfts- und Privatreise. Den Impulsvortrag hielt Dr. Bernhard Gruber vom FEEI Fachverband der Elekro- und Elektronikindustrie. Der auf Dienstreiserecht spezialisierte Jurist beleuchtete vor allem diese Aspekte und gab Hinweise, worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei so einer kombinierten Reise achten müssten. Gruber nannte einige Beispiele und zeigte an Hand dieser die diversen Fallstricke auf.

Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer hat eine einwöchige Dienstreise nach USA und möchte daran einen Privataufenthalt in Costa Rica anhängen. Welche Aspekte sind hier zu beachten? Deckt die Reiseversicherung auch den Privataufenthalt? Das ist unbedingt vorher beim Versicherer zu checken. Wenn ja, ist der Versicherungsschutz zwar gut, aber nicht alles. Wie sieht es sozialversicherungsmäßig aus? Costa Rica wird laut Außenministerium auf Sicherheitsstufe 2 eingestuft, d.h. es besteht „ein erhöhtes Risiko“ von Diebstählen, Überfällen etc.

Daher die Frage: Was ist an Risikos zu erwarten? Hier sind unbedingt Informationen einzuholen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren zu ergreifen. In diesem Zusammenhang nennt Gruber §4 des Arbeitschutzgesetzes: Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen und auf deren Grundlage die durchführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Wenn ein Arbeitnehmer z. B. ständige Medikamente braucht, die aber am Dienstreiseort nicht erhältlich sind, haftet der Arbeitgeber. Wenn jemand im dienstlichen Auftrag unterwegs ist, erhält er für die Dauer des Auslandsaufenthaltes die ihm beim zuständigen Versicherungsträger zustehenden Leistungen vom Dienstgeber.

Fazit des Experten: Völlig kann das Unternehmen die Verantwortung beim Privatanteil der Reise nicht abgeben. Kleinere Firmen sind mit diesen Fragen sicherlich überfordert. Hier sollte man sich externe Beratung holen. Bei Nichtbeachtung haftet jedenfalls immer die juristische Person, das Unternehmen, der Vorstand oder der Geschäftsführer.

Beispiel 2: Ein Arbeitnehmer hat eine Schulung mit Beginn Montag, reist aber am Samstag schon an und will das Wochenende dort privat verbringen. Hier gilt der jeweilige Kollektivvertrag: Flugticket wird bezahlt, Hotel Sa/So nicht, Dienstreise wird am Montag wieder fortgesetzt.

Beispiel 3: Anreise zu einer Konferenz aus dem Urlaubsort und zurück in den Urlaubsort. In diesem Fall entspricht der Urlaubsort quasi dem Wohnort. Wie sich bei der anschließenden lebhaften Diskussion herausstellte, erlauben nicht alle Firmen eine Dienstreise mit einer Privatreise zu kombinieren, es wird sehr verschieden gehandhabt. Eine Travel Managerin sagte, ihr Unternehmen erlaube eine „Bleisure“-Reise nur dann, wenn arbeitsrechtliche und steuerpflichtige Maßnahmen eingehalten werden.

Datenstandard im Airlinebereich

Im zweiten Workshop drehte sich alles um NDC (New Distribution Capability), dazu referierte Michael Peschke, Manager Distribution Global Market Development Lufthansa Gruppe (LH). Peschke versuchte NDC näher zu erklären: NDC sei nichts weiter als ein Datenstandard (von der IATA definiert), der in ein bestehendes Umfeld integriert werde. Es gehe darum, Kunden eine breitere Vielfalt an LH-Produkten anzubieten, als über GDS-Systeme buchbar sind.

„Produkte der Lufthansa werden vielfältiger zugeschnitten. Die Airline möchte die Kontrolle über ihr Angebot behalten und holt sich ins eigene Haus höhere Komplexität herein“, so Peschke. Er nennt ein Beispiel: Der Kunde möchte einen Internetzugang im Flugzeug haben. Das kann er sich derzeit nur im Flieger kaufen, diese „Dazubuchung“ ist im klassischen GDS nicht möglich. Die Lufthansa möchte mit ihren Angeboten den Kunden in den Buchungsprozess einbinden. Der NDC Standard ermögliche es, die verschiedenen Produkte technisch darzustellen. NDC sei ein offener Standard der IATA, alle sechs bis acht Wochen gebe es neue Entwicklungen der Versionen. Jedes GDS habe sich verpflichtet, NDC zu implementieren. Letztendlich werde es eine Buchungsplattform geben, die verschiedene Quellen anfordern kann (sog. „Multisourcing“) und wo man alles buchen kann: NDC, GDS und Low Cost.

Von der IATA zertifiziert

Lufthansa wurde vor kurzem als erste Airline von der IATA NDC-zertifiziert. Das sei wichtig für die Business Travel Welt, die viel komplexer geworden ist. In der Geschäftsreisewelt gebe es viele neue Player, das betreffe sowohl die Reisenden als auch die Agenten. Auf die Frage, ob Lufthansa durch NDC etwas verberge, antwortet Peschke: „Alles was auf der Lufthansa Website ist, finden Sie auch auf der Schnittstelle“.

Für weitere Infos verwies Peschke auf die eigene NDC Lufthansa Website: developer.lufthansa.com/blog/read/Lufthansa_Group_NDC_partner_program

Neue Transportplattform WHIM

Im dritten Workshop „Mobility as a Service“ präsentierte Peter Kuhn, Head of Business Development DACH Region, bei MaaS Global Ltd. die App WHIM. Diese hat sich zu einer globalen Transportplattform entwickelt, wo man das im Moment für einen persönlich geeignetste Transportmittel findet, egal wo und wann. Ziel des vor zwei Jahren ursprünglich als Start-up gegründeten finnischen Unternehmens war es, durch ein kombiniertes Transportangebot unter einem Dach, vom öffentlichen Verkehr bis zum (temporären) privaten Auto, ein Mobilitätsangebot bereitzustellen, das die gleiche Beweglichkeit wie ein eigenes Auto biete. Auch spontan. Deshalb heißt die App „Whim“ (engl. „on a whim“, aus einer Laune heraus).

Nehme ich die U- oder S-Bahn? Ist die Strecke kurz genug, um aufs Fahrrad zu steigen oder einen E-Scooter zu nehmen? Oder sieht es nach Regen aus und ich suche mir das nächstgelegene Carsharing-Auto? Gerade in Städten sind die Wahlmöglichkeiten groß, um von A nach B zu gelangen. „Grenzenloses, nahtloses Reisen" verspricht Whim.

Bezahlung

Die Bezahlung erfolgt entweder per Rechnung an den Nutzer („pay as you go") oder über einen Paketpreis: Der Nutzer bucht ein Paket seiner Wahl und kann dann z. B. einen Monat das Angebot nutzen. Kuhn nennt auch ein Preisbeispiel: Ein E-Scooter kostet etwa 25 Cents pro Minute, also bei 300 Minuten zahlt man ca. 70 EUR. Whim komme sehr gut bei jungen Managern an, die heute gar keinen Dienstwagen mehr wollen oder auch bei älteren Nutzern, denen das Auto zur Last geworden sei.

Die App biete auch gute Möglichkeiten für Corporates, weil sie global genutzt werden kann, es nur eine Abrechnung und nur einen Anbieter gibt. Whim funktioniere auch in Wien (es gibt derzeit 14 Partner), Innsbruck und auch mit Salzburg sei man bereits im Gespräch. Diskutiert wurde hier vor allem, wie tauglich die App im Geschäftsreiseverkehr ist. Elisabeth Zöckl





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