Lufthansa Group: Gericht verbietet Diskriminierung und erlaubt DCC
Im Rechtsfall des Fachverbands der Reisebüros in der WKÖ gegen die Lufthansa Group hat das österreichische Kartellgericht nun festgestellt: Die Lufthansa Group muss die Preisdiskriminierung gegenüber den österreichischen Reisebüros abstellen.
Anhand eines exemplarischen Falls hat das Kartellgericht die Preisdiskriminierung herausgearbeitet. Demnach hat die Lufthansa Group über globale Reservierungssysteme einen Tarif am österreichischen Markt angeboten, der um etwa 65% höher war als die ab Deutschland gebuchte, völlig idente Flugleistung.
Das Kartellgericht hat der Lufthansa Group daher einen entsprechenden Abstellungsauftrag erteilt: In Zukunft dürfen keine unterschiedlichen Preise und Konditionen gegenüber österreichischen Kunden und Reisebüros verlangt werden.
„Die Österreich-Zuschläge auf Tarife der Lufthansa Group wurden gerichtsanhängig gemacht. Die Reisebüros sind froh, dass diese Nachteile für österreichische Reisebüros und Kunden bald der Vergangenheit angehören sollen“, kommentiert Felix König, Obmann des Fachverbandes der Reisebüros in der WKÖ.
DCC wurde nicht untersagt
Die sogenannte Distribution Cost Charge (DCC) ist eine Gebühr in Höhe von 16 EUR pro Ticket, die die Lufthansa Group den Reisebüros verrechnet, wenn diese über globale Reservierungssysteme buchen. Das Kartellgericht geht von einem Marktanteil der Gruppe von 12% in Europa aus und sieht daher am europäischen Markt diesbezüglich keine marktbeherrschende Stellung.
Allerdings hielten die Richter fest, dass in Österreich eine relative Marktbeherrschung gegenüber den Reisebüros vorliegt, weil die Reisebüros auf die Buchungsmöglichkeit bei der Lufthansa Group angewiesen sind. Daher dürfe die Gruppe österreichische Reisebüros nicht diskriminieren oder ihnen unangemessene Preise verrechnen.
Ein Missbrauch dieser relativen Marktbeherrschung in Österreich aufgrund der Verrechnung der DCC wurde allerdings verneint, da hier keine eindeutige Überhöhung der DCC festgestellt werden konnte. „Die Reisebüros teilen diese Rechtsansicht hinsichtlich der DCC nicht und überlegen, den diesbezüglichen Beschluss des Kartellgerichtes vom Obersten Gerichtshof überprüfen zu lassen“, gibt sich König kämpferisch. Die Entscheidung des Kartellgerichtes ist nicht rechtskräftig. (red)