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Wiener Handelsgericht erklärt zwei KLM-Klauseln für unzulässig

Das Handelsgericht Wien hat zwei Klauseln in den Geschäftsbedingungen von KLM für unzulässig erklärt. Dabei geht es um Gebühren für ungenutzte Flüge und die Gepäckherausgabe bei einem Flugabbruch. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums geklagt. Eine der beanstandeten Klauseln in den AGB von KLM besagt, dass Kunden zusätzlich zahlen müssen, wenn sie nicht alle Flüge oder die Flüge nicht in der gebuchten Reihenfolge in Anspruch nehmen.

Wenn man also beispielsweise nur den Hinflug nutzt und das Rückflugticket verfallen lässt, verrechnet KLM je nach Ziel und gebuchter Klasse eine Gebühr von 125 bis 3.000 Euro, berichten die Konsumentenschützer in einer Pressemitteilung.

Das Handelsgericht Wien sah diese Regelung demnach als "gröblich benachteiligend", da sie nicht nur Kunden betreffe, die das Tarifsystem ausnützen wollen, sondern auch Kunden, die aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges das gebuchte Ticket nicht vollständig in Anspruch nehmen können.

Keine Rücksicht auf die Gründe

Die andere angefochtene Klausel legt fest, dass die Kunden für die Herausgabe des Gepäcks 275 Euro zahlen müssen, wenn sie ihren Flug in Amsterdam oder Paris vorzeitig abbrechen. Auch diese Regelung nimmt nach Ansicht des Gerichts keine Rücksicht darauf, aus welchem Grund die Reise vorzeitig beendet wird, und trifft daher auch Kunden, die ihre Reise unverschuldet abbrechen müssen.

Für den VKI seien solche Gebühren grundsätzlich nicht nachvollziehbar, teilt der Verein mit. Die Kunden hätten bereits den vereinbarten Preis für die gesamte Flugreise gezahlt. Warum sie dann noch zusätzliche Zahlungen leisten müssen, wenn sie einen Teil der vereinbarten - und bereits bezahlten - Leistung bzw. Reise nicht in Anspruch nehmen, bleibe unverständlich, so Beate Gelbmann, Leiterin der VKI-Abteilung Klagen. (apa/red)





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