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Fluggastrechte: Anspruch auf Entschädigung auch bei Streik

Fluggäste haben in der Regel auch dann ein Anrecht auf Entschädigung, wenn ihre Verbindung wegen eines Streiks des Kabinenpersonals gestrichen wurde. Ausnahmen gibt es nur in begrenzten Einzelfällen, wie aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hervorgeht.

Geklagt hatte ein Verbraucher, der 250 Euro verlangt, weil sein Flug von Salzburg nach Berlin streikbedingt gestrichen wurde. Eurowings hatte sich darauf berufen, dass die Arbeitsniederlegung einen sogenannten "außergewöhnlichen Umstand" darstellt, und das Unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um die Auswirkungen des Streiks zu begrenzen.

Das oberste europäische Gericht vertritt aber die Auffassung, es sei vorhersehbar, dass sich Beschäftigte anderer Konzernteile einem Streik anschließen, zu dem in der Muttergesellschaft aufgerufen wurde. Wie jeder Arbeitgeber könne eine Airline, deren Beschäftigte für bessere Arbeitsbedingungen streiken, „nicht behaupten, es habe keinerlei Einfluss auf diese Maßnahmen".

Ausnahmen im Fluggastrecht

Grundsätzlich haben Reisende nach EU-Recht die Möglichkeit, bei kurzen Flügen bis zu 250 Euro einzufordern, wenn ihre Verbindung gestrichen und keine angemessene Alternative angeboten wird. Das gilt für Flüge unter 1.500 Kilometer, bei längeren Strecken steigt die Entschädigungshöhe.

Es gibt zwar einige Ausnahmen - beispielsweise, wenn Fluggäste mindestens zwei Wochen vorher informiert werden oder ein „außergewöhnlicher Umstand" vorliegt, wie es nach Ansicht von Eurowings der Fall war. Letzteres gilt laut EU-Verordnung aber nur, wenn sich die Annullierung „auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären". (apa/red) 





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