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EuGH stärkt die Fluggastrechte über die EU-Grenzen hinaus

Mit einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Rechte von Fluggästen über EU-Grenzen hinweg gestärkt. Ab sofort können auch Passagiere, die mit deutlicher Verspätung an einem Endflughafen außerhalb der EU ankommen, Anrecht auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro haben.

Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil betont, gelte dies selbst dann, wenn der Flug oder die Flüge von einer Airline aus einem Drittstaat durchgeführt worden seien. Entscheidend sei, dass die Reise in einem EU-Land angetreten wurde, damit die Verbindung in den Geltungsbereich der EU-Fluggastrechteverordnung fällt (Rechtssache C-561/20).

Hintergrund des Urteils ist ein Fall aus Belgien. Drei Flugreisende hatten von United Airlines je 600 Euro Entschädigung wegen einer mehr als dreistündigen Verspätung verlangt. Dabei handelte es sich um den zweiten Flug einer Reise im Jahr 2018 von Brüssel über Newark nach San José, der in Costa Rica mit 3:40 Stunden Verspätung ankam. Die Flüge wurden bei Lufthansa gebucht, aber von United Airlines durchgeführt.

Entschädigung: Wann und wie viel?

Die Rechte von Fluggästen und die Höhe der Entschädigung bei Verspätungen oder Flugausfällen hat die EU recht klar geregelt: Grundsätzlich haben Reisende die Möglichkeit, bei kurzen Flügen bis zu 250 Euro einzufordern, wenn ihre Verbindung gestrichen oder stark verspätet ist.

Das gilt für Flüge unter 1.500 Kilometern. Bei längeren Strecken steigt die Höhe der Entschädigung auf bis zu 600 Euro. Aber Achtung: Es gibt Ausnahmen - etwa wenn die Fluggäste rechtzeitig über Änderungen informiert oder angemessene Alternativen für die Reise angeboten werden.

Verbraucherverband begrüßt das Urteil

Die Entschädigung muss das ausführende Luftfahrtunternehmen zahlen. Auch wenn der Flug bei Lufthansa gebucht wurde, ist dies immer jene Airline, die einen bestimmten Flug auch tatsächlich durchführt. Im aktuell vorliegenden Fall also United Airlines.

Der europäische Verbraucherverband BEUC begrüßte das Urteil: "Dies sind gute Nachrichten für die Verbraucher, da es ihnen Gewissheit über ihre Rechte gibt - unabhängig davon, mit welcher Fluggesellschaft sie aus der EU fliegen und wie sie ihr Ticket buchen", so Patrycja Gautier, leitende Juristin bei BEUC.

Kritik von Experten für Luftfahrtrecht

Das Urteil trifft aber auch auf Gegenwind. Beispielsweise seitens des für Airlines tätigen Experten für Luftfahrtrecht, Harry Snook. Er kritisiert, dass die Fluggesellschaften nun für Ereignisse verantwortlich seien, die komplett außerhalb des europäischen Luftraums stattfinden.

Das Urteil füge sich in eine Reihe von Richtersprüchen ein, die immer mehr Last auf den Schultern der Airlines abladen würden. "Wenn Sie eine Fluggesellschaft sind, können Sie die Verordnung lesen, haben aber kaum eine Vorstellung von Ihren genauen Verpflichtungen", so Snooks zur aktuellen Lage der Airlines. (apa/red) 





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