Reisestornos: Infos des VKI
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) informiert anlässlich der jüngsten Ereignisse über die Bedingungen für Rückerstattung, Schadensersatzansprüche und Reisestornos.
Zunächst zum Thema Flugverkehr:
Wenn es aus Sicherheitsgründen zu Ausfällen oder zur Verschiebung von Flügen kommt (als Beispiel sei die AUA-Maschine genannt, die kürzlich während eines Fluges umdrehte und nach Wien zurückkehrte), besteht für die Passagiere ein Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises, wenn der Flug ausfällt und man einen eventuellen Ersatzflug nicht in Anspruch nimmt. Der Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises ist unabhängig vom Verschulden der Fluglinie oder des Reiseveranstalters.
Schadensersatzansprüche – zum Beispiel wegen geplatzter Geschäftstermine – sind allerdings nicht denkbar, da es sich in diesen Fällen um „höhere Gewalt“ handelt und der Fluglinie kein Verschulden zukommt.
In Bezug auf Reisestornos geht der Oberste Gerichtshof dann von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage und der Möglichkeit zu einem kostenlosen Rücktritt von der Reisebuchung aus, wenn sich eine – zum Zeitpunkt der Buchung nicht bestehende – Gefahrenlage derart zuspitzt, dass von einem durchschnittlichen Reisenden nicht erwartet werden kann, die Reise anzutreten.
Dieser Fall ist für Zielländer, für die eine Reisewarnung des Außenministeriums besteht (zum Beispiel Pakistan) auf jeden Fall gegeben, keinesfalls jedoch derzeit für typische Urlaubsdestinationen wie Griechenland, Spanien oder die Türkei.
Umstritten ist laut VKI derzeit die Situation für Reisen in die USA. An die Reisebüros wird appelliert, so kulant wie möglich vorzugehen. Kein Recht auf einen kostenlosen Rücktritt wird man jedenfalls Kunden zubilligen können, die nach den Ereignissen des 11. September 2001 eine USA-Reise gebucht haben.
Wenn es aus Sicherheitsgründen zu Ausfällen oder zur Verschiebung von Flügen kommt (als Beispiel sei die AUA-Maschine genannt, die kürzlich während eines Fluges umdrehte und nach Wien zurückkehrte), besteht für die Passagiere ein Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises, wenn der Flug ausfällt und man einen eventuellen Ersatzflug nicht in Anspruch nimmt. Der Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises ist unabhängig vom Verschulden der Fluglinie oder des Reiseveranstalters.
Schadensersatzansprüche – zum Beispiel wegen geplatzter Geschäftstermine – sind allerdings nicht denkbar, da es sich in diesen Fällen um „höhere Gewalt“ handelt und der Fluglinie kein Verschulden zukommt.
In Bezug auf Reisestornos geht der Oberste Gerichtshof dann von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage und der Möglichkeit zu einem kostenlosen Rücktritt von der Reisebuchung aus, wenn sich eine – zum Zeitpunkt der Buchung nicht bestehende – Gefahrenlage derart zuspitzt, dass von einem durchschnittlichen Reisenden nicht erwartet werden kann, die Reise anzutreten.
Dieser Fall ist für Zielländer, für die eine Reisewarnung des Außenministeriums besteht (zum Beispiel Pakistan) auf jeden Fall gegeben, keinesfalls jedoch derzeit für typische Urlaubsdestinationen wie Griechenland, Spanien oder die Türkei.
Umstritten ist laut VKI derzeit die Situation für Reisen in die USA. An die Reisebüros wird appelliert, so kulant wie möglich vorzugehen. Kein Recht auf einen kostenlosen Rücktritt wird man jedenfalls Kunden zubilligen können, die nach den Ereignissen des 11. September 2001 eine USA-Reise gebucht haben.